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Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Niedersachsen

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit auf Grund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.


  • Art des Produktes:

    EfA-Dienst
  • Bezahlfunktion möglich:

    Ja
  • Schutzbedarfsfeststellung:

    Hoch
  • Status:

    Produktiv
  • Technologie:

    GovOS
  • Themenfeld:

    Gesundheit
  • Unentgeltlich nachnutzbar bis:

    31.12.2026
  • Verfügbarkeit:

    Zentraler Rollout
  • Vorlage im BUS:

    Ja
  • Zustellkanal:

    FIT-Connect, OSCI / XTA, beBPo (besondere Behörden Postfach)
  • Zuständiges Fachressort:

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
  • Zuständigkeiten:

    Kreise, Kreisfreie Städte