Allgemeine Nutzungsbedingungen für den eGovernment-Marktplatz Sachsen-Anhalt

Stand: 08.05.2024

 

1. Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen finden Anwendung auf alle Vereinbarungen zwischen allen Nutzern des eGovernement-Marktplatz Sachsen-Anhalt und dem Land Sachsen-Anhalt, hier vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt.

2. Gegenstand zur Nachnutzung

Gegenstand der Nutzungsbedingungen des eGovernement-Marktplatz Sachsen-Anhalt, von Online-Diensten, anderen Software-as-a-Service-Angeboten sowie ähnlichen Angeboten zur Nachnutzung ist es, die zuständigen Stellen an diesen vom Land Sachsen-Anhalt zur Nachnutzung bereitgestellten Angeboten, die der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) in den Kommunen dienen, partizipieren zu lassen.

Online-Dienste sind digitale Services, über die Antragsformulare ausgefüllt und die darin eingebundenen Daten an die jeweils beteiligten Behörden und die mit der Bearbeitung beauftragten Stellen übermittelt werden können.

3. Art und Umfang der Leistungen

3.1. Der Umfang der Leistungen Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Überlassung zur Nachnutzung bestimmt sich nach den Vereinbarungen des Landes Sachsen-Anhalt über die Nachnutzung von Diensten sowie Verträgen des Landes Sachsen-Anhalt mit Dritten, aus denen sich Ansprüche im Rahmen der Nachnutzung ergeben.

3.2. Der Umfang der Leistungen des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt in allen anderen Vertragsbeziehungen bestimmt sich allein aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.

3.3. Mit Abschluss einer Nachnutzungsvereinbarung entstehen zwischen den nutzenden Kommunen und dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht anders vereinbart, ab dem vereinbarten Nutzungsbeginn des jeweiligen Online-Angebotes bis zur Beendigung des Nachnutzungsverhältnisses folgende Leistungspflichten:

3.3.1.Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet sich, auf den dauerhaften Betrieb des Online-Dienstes hinzuwirken und eine dauerhaft eingerichtete URL für die Beitrittskommune sicherzustellen.

3.3.2.Der eigentliche Funktionsumfang des Online-Dienstes ergibt sich aus dem jeweiligen Produktblatt zum entsprechenden Online-Dienst in Verbindung mit dem Nachnutzungsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Betreiber des Dienstes.

3.3.3.Sofern eine Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Betreiber hinsichtlich eines Service-Level-Agreements für einen Online-Dienst geschlossen wird, so umfasst der Nachnutzungsvertrag auch diese Vereinbarung. Soweit solche Supportleistungen vereinbart sind, wirkt das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt auf die umfassende Supportleistungserbringung hin.

3.3.4.Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt die Kommunen bei der Erstellung der von der Kommune zu führenden Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten und, sofern erforderlich, bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung einschließlich der Risikoabwägung jeweils hinsichtlich der Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Soweit diese Informationen dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen, so unterstützt dieses die Kommunen bei der Kommunikation und Konsultation mit den zuständigen Aufsichtsbehörden.

4. Haftungsumfang

4.1. Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

4.2. Unbeschränkt haftet das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, vorsätzlich oder fahrlässig verursacht durch das Ministerium, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Zudem haftet das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt auch unbeschränkt, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

5. Ansprechpersonen

Ansprechpersonen sind ausschließlich die in den jeweiligen Dokumenten benannten Personen. Änderungen der Ansprechpersonen sind der anderen Partei unverzüglich und möglichst im Voraus anzukündigen. Bei anderen Vertragsbeziehungen sind die in den Vertragswerken benannten Personen die jeweiligen Ansprechpartner.

6. Datenschutz und IT-Sicherheit

6.1. Datenschutz

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze. Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet sich, die nachnutzende Kommune für eine datenschutzrechtliche Prüfung und Einbindung der erforderlichen Dokumente und Vorarbeiten (wie etwa Datenschutzfolgenabschät-zungen, Dokumentationen oder Musterdokumente) zu unterstützen.

6.2. IT-Sicherheit

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der maßgeblichen IT-sicherheitsrecht-lichen Bestimmungen. Insbesondere wird das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt IT-Sicherheitsaspekte als Anforderungen im Entwicklungsprozess einbringen.

7. Laufzeit

7.1. Ordentliche Kündigung

Eine Nutzungsvereinbarung zur Nachnutzung von Diensten wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden.

7.2. Kündigung aus wichtigem Grund

Jede Partei kann die Nutzungsvereinbarung zur Nachnutzung von Diensten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – innerhalb einer angemessenen Frist seit Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn die Kommune in einer anderen Verwaltungseinheit aufgeht.

7.3. Beendigung bei Außerbetriebnahme des Online-Dienstes

Sofern ein Online-Dienst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen außer Dienst gestellt wird, ist das Nachnutzungsverhältnis unmittelbar bezogen auf diesen Dienst beendet. Sofern ein alternativer Online-Dienst angeboten wird, so wird das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt die Umstellung koordinieren.

8. Pflichten nach Beendigung

Nach Beendigung einer kommunalen Nachnutzung von Diensten wird das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt die Kommune beim Export der notwendigen technischen Daten unterstützen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Textform

Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich in Textform vereinbart werden.

9.2. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).